11.03.2021 | Gebühren für die Führung im Transparenzregister
In diesen Tagen erhalten viele Sportvereine einen Gebührenbescheid über die Führung eines Eintrags im Transparenzregister. Die Vereinsvertreter*innen fragen sich, ob der Verein zur Zahlung verpflichtet ist.
Was steckt dahinter?
Das Gesetz zur Bekämpfung der Geldwäsche sieht ein sogenanntes Transparenzregister vor. Danach sind juristische Personen des Privatrechts, und damit auch eingetragene Vereine, verpflichtet, die wirtschaftlich Berechtigten zur Eintragung in ein Transparenzregister mitzuteilen. In der Regel gelten sämtliche Vorstandsmitglieder als fiktiv wirtschaftlich Berechtigte. Allerdings wird die Eintragung aktuell fingiert, wenn sich Vor- und Nachname, Geburtsdatum und Wohnort aller Vorstandsmitglieder bereits aus dem elektronisch abrufbaren Abdruck des Vereinsregisters ergeben und die Daten aktuell sind.
Wer verschickt Gebührenbescheide?
Die Führung des Transparenzregisters ist durch Rechtsverordnung derzeit auf den Bundesanzeiger-Verlag GmbH mit Sitz in Köln im Wege der Beleihung übertragen worden. Der Bundesanzeiger-Verlag nimmt diese hoheitliche Aufgabe seit Mitte des Jahres 2017 wahr.
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