30.10.2020 | Organisierter Sport muss erneut ruhen

Am vergangenen Mittwoch gab es seitens der Bundeskanzlerin sowie der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder weitreichende Beschlüsse, die festgelegt wurden. Sie gelten ab Montag, den 2. November 2020 zunächst bis Ende November. Eine Übersicht der Beschlüsse finden Sie hier.

Den für den Sport relevanten Beschluss finden Sie unter Punkt 5, hier heißt es:

Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden geschlossen. Dazu gehören

  • Theater, Opern, Konzerthäuser, und ähnliche Einrichtungen,
  • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche
  • Einrichtungen,
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen,
  • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,
  • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen,
  • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

 

Für das Land NRW wurde die Coronaschutzverordnung entsprechend angepasst. Die aktuelle Verordnung finden Sie hier.

Auszug aus §9 Sport:
„Der Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen ist bis zum 30. November 2020 unzulässig. Ausgenommen ist der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen einschließlich Räumen zum Umkleiden und zum Duschen von Sportanlagen durch mehrere Personen gleichzeitig ist unzulässig.“

Fotoquelle: Bilddatenbank LSB NRW | Andrea Bowinkelmann



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