20.10.2020 | Landesweit einheitliche und lokale Maßnahmen auch im Sport

Die Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) hat eine neue ab dem 17. Oktober 2020 gültige Fassung. Als Folge der steigenden Zahl positiver Testungen wurden nun Regelungen bei erhöhten Inzidenz-Werten (Zahl der Infektionen pro 100.000 Einwohner) aufgenommen.
Derzeit bedeutet dies:
Steigt der Wert der Neuinfektionen über 35 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt für den Sport-/Trainings- und Wettkampfbetrieb:
- Auch am Sitzplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) durchgängig die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes
Steigt der Wert der Neuinfektionen über 50 pro 100.000 Einwohnern (Inzidenz) gilt für den Sport-/Trainings- und Wettkampfbetrieb:
- Keine Veranstaltungen mit mehr als 500 Teilnehmenden (inkl. Zuschauern) draußen und 250 in Innenräumen
- Auch am Sitzplatz gilt für Zuschauende und Aktive (z.B. in Pausenzeiten) durchgängig die Pflicht zum Tragen des Mund-Nasen-Schutzes
- Ab dem 4. Tag nach der Feststellung der Inzidenz-Werte über 50 sind Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung dem Gesundheitsamt ein Hygienekonzept vorgelegt wurde
Zusätzlich sind auch die Kreise und Kommunen ermächtigt, weitere Einschränkungen vorzunehmen. Bitte informieren Sie sich deshalb unbedingt vor Ihren geplanten sportlichen Veranstaltungen in Ihrer Kommune, ob und was Sie ggf. neu beachten müssen. Ministerpräsident Armin Laschet formulierte am 11. Oktober 2020, dass nach wie vor die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit eine hohe Bedeutung hat.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Textquelle: LSB NRW
Fotoquelle: Bilddatenbank LSB NRW | Andrea Bowinkelmann